Mittwoch, 6. Februar 2019

Mit der Aufforderung zur Freiheit beschränkt der Auffordernde die seine.

 
2. In dieser Unterscheidung durch Gegensatz wird durch das Subjekt der Begriff seiner selbst als eines freien Wesens und der des Vernunftwesens außer ihm als ebenfalls eines freien Wesens gegenseitig bestimmt und bedingt.

Es kann nicht entgegengesetzt werden, wenn nicht in demselben ungeteilten Momente der Reflexion die Ent- gegengesetzten auch gleichzeitig aufeinander bezogen, mit einander verglichen werden - Dies ist ein formaler theoretischer Satz, der an seinem Ort streng erwiesen worden, der aber hoffentlich wohl auch ohne Beweis dem gesunden Menschenverstnde einleuchet. Wir wenden denselben hier an.

Das Subjekt bestimmt sich als Individuum und als ein freies Individuum durch die Sphäre, in welcher es unter den in ihr gegebenen möglichen Handlungen eine gewählt hat, und setzt ein anderes Individuum außer sich sich entgegen - bestimmt durch eine andere Sphäre, in welche dieses gewählt / hat. Es setzt sonach beide Sphären zugleich, und nur dadurch ist die geforderte Gegensetzung möglich.

Das Wesen außer ihm ist gesetzt als frei, mithin als ein solches, welches die Sphäre, durch die es gegenwärtig bestimmt ist, auch überschreiten [und] so überschreiten gekonnt hätte, dass dem Subjekte die Möglichkeit eines freien Handelns nicht übriggebleiben wäre. Es hat mit Freiheit sie nicht überschritten; es ist also seine Freiheit - materialiter, d. i. die Sphäre der durch seine formale Freiheit möglichen Handlungen durch sich selbst beschränkt; und das wird im Gegensetzen durch das Subjekt notwendig gesetzt; so wie alles, das wir noch aufstellen wer- den, ohne um der Kürze Willen die gegenwärtige Erinnerung zu wiederholen. [sic]

Ferner, das Wesen außer dem Subjekt hat, vorausgesetztermaßen, das letztere durch seine Handlung zum freien Handeln aufgefordert; es hat demnach seine Freiheit beschränkt durch den Begriff vom Zwecke, in welchem die Freiheit des Subjekts - wenn auch etwa nur problematisch - verausgesetzt wurde; es hat sonach seine Frei- heit beschränkt durch den Begriff von der (formalen) Freiheit des Subjektes.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, 
SW Bd. III, S. 42f.



Nota. - Das geht auch einfacher. In der Aufforderung an das Subjekt zu freiem Handeln ist enthalten die Bedin- gung, dass ihm eine Sphäre zufallen werde, innerhalb derer es frei wählen kann; in der folglich der Auffordernde - und das ist die ganze Reihe vernünftiger Wesen - nicht wählen kann. Das ist eo ipso eine Selbstbeschränkung der Freiheit dieser ganzen Reihe; denn das Subjekt kann seine Freiheit nicht setzen, ohne sie der Freiheit der ganzen Reihe entgegenzusetzen.

Hab ich's mir zu leicht gemacht? Steckt womöglich mehr in obigem Absatz?
JE


Suchen Sie bitte nicht nach einem Zusammenhang des obigen Bildes mit dem Text. Es gibt keinen. JE 

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