Donnerstag, 28. Februar 2019
Recht stammt nicht aus der Moral.
Der deduzierte Satz hat mit dem Sittengesetz nichts zu tun, ist ohne dasselbe deduziert, und schon darin liegt, da nicht mehr als eine Deduktion desselben Begriffes möglich ist, der faktische Beweis, dass er nicht aus dem Sittengesetze zu deduzieren sei.Auch sind alle Versuche eine solchen Deduktion gänzlich misslungen.
Der Begriff der Pflicht, der aus jenem Gesetze hervorgeht, ist dem des Rechtes in den meisten Merkmalen gera- dezu entgegengesetzt. Das Sittengesetz gebietet kategorisch, das Rechtsgesetz erlaubt nur, aber gebietet nie, dass man sein Recht ausübe. Ja, das Sittengesetetz verbietet sehr oft die Ausübungn eines Rechts, das dann doch nach dem Geständnis aller Welt darum nicht aufhört, ein Recht zu sein. Das Recht hatte er wohl, urteilt man dann, aber er hätte sich desselben hier nicht bedienen sollen.
Ist denn dann das Sittengesetz, ein und ebendasselbe Prinzip, nicht mit sich selbst uneins und gibt zugleich in dem selben Falle dasselbe Recht, das es zugleich in demselben Falle aufhebt? Es ist mir keine Ausrede bekannt, die diesem Einwurfe etwas scheinbares [sic] entgegengesetzt hätte.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 54
Nota. - Das ist der politische Kerngedanke der Wissenschaftslehre: Recht stammt aus der Vernunft und Ver- nunft stammt aus der Freiheit. Recht zieht die Grenze, innerhalb derer ein Jeder seine Freiheit ausüben kann; und diese Grenze ist die Stelle, wo die Freiheit der andern beginnt.
Moral dagegen gebietet positiv. Jedoch nie, wie sich finden wird, überhaupt und im Begriff, sondern stets spe- zifisch und konkret. Das einzige allgemeine Gesetz, das man ihr nachsagen kann, lautet: Tue jederzeit, was dir dein Gewissen gebietet. Und das ist ganz eigentlich Freiheit: niemandem verantwortlich sein, als dem eigenen forum internum.
JE
Nota. Das obige Foto gehört mir nicht, ich habe es im Internet gefunden. Wenn Sie der Eigentümer sind und seine Verwendung an dieser Stelle nicht wünschen, bitte ich um Nachricht auf diesem Blog. JE
Mittwoch, 27. Februar 2019
Recht und gemeiner Menschenverstand.
Es ist dargetan worden, dass ein gewisser Begriff, d. i. eine gewisse Modifikation des Denkens, eine gewisse Weise, die Dinge zu beurteilen, dem vernünftigen Wesenen als solchem notwendig sei. Nenne man diese Be- griffe vorläufig X. Wirken muss dieses X, wo nur Menschen beieinander leben und sich äußern und eine Be- nennung in ihrer Sprache haben, von selbst, ohne alles Zutun des Philosophen, der es erst mühsam deduziert.
Ob nun dieses X gerade das sei, was der Sprachgebrauch das Recht nennt, ist eine Frage, über die der gemeine Menschenverstand, aber - wohl zu merken - nur der gemeine, sich selbst überlassene, keinesweges der durch die willkürlichen Erklärungen und Deutungen der Philosophen betäubte und irre gemachte Menschenverstand zu entscheiden hat.
Vorläufig erklären wir mit unserem eigenen vollkommenen Rechte, dass der deduzierte Begriff X, dessen Reali- tät eben durch die Deduktion erwiesen ist, uns in dieser Untersuchung der Rechtsbegriff heißen solle, und kein möglicher anderer - / auf unsere eigene Verantwortung, ob wir alle die Fragen, welche der gemeine Menschen- verstand über das Recht erheben kann, aus ihm beantworten können oder nicht.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S.53f.
Nota. - Ein Rechtsbegriff, der nicht zugleich der des gemeinen Menschenverstandes ist, kann in einer Gesellschaft freier Wesen nicht gelten. Es ist nichts anderes als die Frage, wie vernünftig ein gemeiner, nämlich ein herrschender Menschenverstand ist. Vernunft zur Herrschaft bringen ist allerdings kein theoretisches Problem, sondern ein praktisches. Soll es jedoch praktisch gelöst werden, müssen Leute es sich praktisch stellen. Dazu brauchen sie the- oretische Einsicht.
JE
Dienstag, 26. Februar 2019
Der Rechtsbegriff liegt im Wesen der Vernunft.
Es wird sonach zufolge der geleisteten Deduktion behauptet, dass der Rechtsbegriff im Wesen der Vernunft liege und dass kein endliches vernünftiges Wesen möglich sei, in welchem derselbe nicht - keinesweges zufolge der Erfahrung, des Unterrichts, willkürlicher Anordnungen unter den Menschen u.s.f., sondern zufolge seiner vernünftigen Natur - vorkomme.
Dass die Äußerung desselben im wirklichen Bewusstsein bedingt sei dadurch, dass ein Fall seiner Anwendung gegeben werde und dieser nicht etwa ursprünglich wie eine leere Form in der Seele liege und warte, dass die Erfahrung etwas hineinlege, wie einige Philosophen über die Begriffe a priori zu denken scheinen, versteht sich von selbst. Dass der Fall seiner Anwendung aber notwendig eintreten müsse, weil kein Mensch isoliert sein kann, ist gleichfalls erwiesen.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S.53
Nota. - Die "Natur" des vernünftigen Wesens ist freilich, dass es einer Reihe vernünftiger Wesen angehört, weil nämlich "kein Mensch isoliert sein kann" - und außerhalb derer Vernunft nicht möglich ist. Nicht vom Begriff des vernünftigen Wesens ist hier die Rede, sondern von den wirklichen historischen bürgerlichen Subjekten.
JE
Montag, 25. Februar 2019
Das Rechtsverhältnis.

Die Schlussfolgerung hat sich schon ergeben. - Ich muss das freie Wesen außer mir in allen Fällen anerkennen als ein solches, d. h. meine Freiheit durch den Begriff der Möglichkeit seiner Freiheit beschränken.
Das deduzierte Verhältnis zwischen vernünftigen Wesen, das jedes seine Freiheit durch den Begriff der Mög- lichkeit der Freiheit des Anderen beschränkte unter der Bedingung, dass das erstere die seine gleichfalls durch die des anderen beschränke, heißt Rechtsverhältnis, und die jetzt aufgestellte Formel ist der Rechtssatz.
Dieses Verhältnis ist aus dem Begriffe des Individuums deduziert. Es ist sonach erwiesen, was zu erweisen war.
Ferner ist vorher der Begriff des Individuums erwiesen worden als Bedingung des Selbstbewusstseins; mithin ist der / Begriff des Rechts selbst Bedingung des Selbstbewussteins. Folglich ist dieser Begriff gehörig a priori, d. h. aus der reinen Form der Vernunft, aus dem Ich, deduziert.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S.52f.
Nota. - Es ist seinerzeit gespottet worden über Fichtes Deduziermanie. Anlass zum Spott wäre sie aber nur, wenn er Begriffe aus Begriffen deduzierte. Das wäre ein Papierverfahren ohne Gehalt. Hier aber zeigt er, dass die Vor- stellung einer rechtlichen Gesellschaftsverfassung nicht möglich ist ohne die Vorstellung von der gegenseitigen An- erkennung freier Wesen, und diese nicht möglich ist, ohne die Vorstellung des Rechtsverhältnisses; nicht ohne die Vorstellung, dass beide zusammengehören und nicht ohne die Vorstellung, dass diese Zusammengehörig- keit Vernunft ausmacht. Denn während Begriffe zwischen Buchdeckel passen, die nie geöffnet wurden, gibt es Vorstellungen nur als Bedingungen wirklichen Handelns. Im wirklichen Leben müssen sie gelten, anders gibt es sie nicht.
JE
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Sonntag, 24. Februar 2019
Bedingtheit der Konsequenz.
Nun aber ist meine Freiheit nur dadurch möglich, dass der andere innerhalb seiner Sphäre bleibe. Ich fordere sonach, so wie ich die erstere auf alle Zukunft fordere, auch seine Beschränkung, und da er frei sein soll, seine Beschränkung durch sich selbst auf alle Zukunft: und dies Alles unmittelbar, so wie ich mich als Individuum setze.
Diese Anforderung an ihn ist in dem Setzen meiner als Individuum enthalten.
Er kann aber nur zufolge eines Begriffes von mir als einem freien Wesen sich beschränken. Doch fordere ich diese Beschränkung absolut, ich fordere von ihm sonach Konsequenz, d. h. dass alle seine künftigen Begriffe durch einen gewissen vorhergegangenen, [nämlich] die Erkenntnis von mir als einem vernünftigen Wesen, be- stimmt seien.
Nun aber kann er mich für ein vernünftiges Wesen anerkennen nur unter der Bedingung, dass ich ihn selbst als ein solches behandele zufolge dieses Begriffes von ihm. Ich lege mir also die gleiche Konsequenz auf, und sein Handeln ist bedingt durch das meinige. Wir stehen in Wechselwirkung der Konsequenz unseres Denkens und unseres Handelns mit sich selbst und gegenseitig unter einander.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 52
Nota. - Warum all dieser dialektische Aufwand, wo es doch nur um die Selbstverständlichkeit geht, dass Ver- nunft auf gedanklicher Konsquenz beruht? Eben weil es eine Selbstverständlichkeit ist. Dass darunter ein Pro- blem versteckt liegt, muss stets erst herausgearbeitet werden. Ein Vertrag beruht darauf, dass die abschließen- den Parteien sich an die Vertragsbedingungen halten. 'Das versteht sich von selbst'? Aber nur in einem gesell- schaftlichen Zusammenhang, in dem der eine den andern als seinesgleichen voraussetzt und sich beide als ein- ander verpflichtet ansehen: Um diese Voraussetzung dreht sich der ganze Text.
JE
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Samstag, 23. Februar 2019
Deine Freiheit liegt in der Zukunft.
Carpeuax, La Marseillaise Ich setze mich als Individuum im Gegensatze mit einem andern Individuum, indem ich mir eine Sphäre für meine Freiheit zuschreibe, von welcher ich den anderen -, und dem anderen eine zuschreibe, von welcher ich mich ausschließe - es versteht sich, lediglich im Denken eines Faktums und zufolge dieses Faktums.
Ich habe mich also frei gesetzt; neben ihm und unbeschadet der Möglichkeit seiner Freiheit. Durch dieses Setzen meiner Freheit habe ich mich bestimmt; das Freisein macht meinen wesentlichen Charakter aus.
Aber was heißt das: freisein? Offenbar, die gefassten Begriffe seiner Handlung ausführen können. Aber die Ausführung folgt immer dem Begriffe, und die Wahrnehmung des entworfenen Produkts der Wirksamkeit ist immer, in Beziehung auf die Entwerfung des Begriffes davon, zukünftig; und wenn sie den Charakter des We- sens ausmachen soll, für alle Zukunft des Individuums. Sie wird in / der Zukunft gesetzt, soweit das Individu- um selbst in ihr gesetzt wird.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 51f.
Nota. - Freiheit ist ein Sache der Zukunft nicht so, dass ich sie abwarten soll, sondern so, dass ich sie erst selber realisieren muss. Will sagen: Mit dem Entwefen des Zweckbegriffs fängt Freiheit allenfalls an. Sie verwirklicht sich immer erst in der Ausführung des Zwecks.
JE
Freitag, 22. Februar 2019
Das Setzen meiner ist ein Postulat an andere.
R. DoisneauVielleicht ist es nicht überflüssig, die in der Menge der Glieder zerstreute Schärfe des soeben geführten Bewei- ses unter einen einzigen Gesichtspunkt zu versammeln. - Der zu erweisende Satz war: So gewiss ich mich als Individuum setze, so gewiss mute ich allen mit bekannten vernünftigen Wesen in allen Fällen gegenseitigen Handelns an, mich selbst für ein vernünftiges Wesen anzuerkennen. Es soll sonach in einem gewissen Setzen meiner selbst ein Postulat an andere, und zwar ein auf alle möglichen Fälle seiner Anwendung sich erstrecken- des Postulat liegen und durch eine bloße Analyse darin sich auffinden lassen.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 51
Nota bene. - Die Rede ist hier offenkundig vom gesellschaftlichen Verkehr der vernünftigen Wesen miteinander, nämlich einem solchen, dem - wie im Tauschverhältnis - die Vorstellung von einer Gleichheit der Verkehren- den zu Grunde liegt, die sie zu möglichen Vertrags parteien bestimmt. Vernünftiges Handeln ist Vertragschlie- ßen. Das ist Fichtes elementare Bestimmung des Rechtsverhältnisses. Es ist zugleich, aber er bemerkt es nicht, die Unterscheidung zwischen einem öffentlichen Raum im Leben und einem privaten. Es ist ebenso die Unter- scheidung zwischen gemeinschaftlichen Verkehrsformen und der Gesellschaft in specie, der Verkehrs form im engeren Sinn.
JE
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