Dienstag, 26. Februar 2019

Der Rechtsbegriff liegt im Wesen der Vernunft.


Es wird sonach zufolge der geleisteten Deduktion behauptet, dass der Rechtsbegriff im Wesen der Vernunft liege und dass kein endliches vernünftiges Wesen möglich sei, in welchem derselbe nicht - keinesweges zufolge der Erfahrung, des Unterrichts, willkürlicher Anordnungen unter den Menschen u.s.f., sondern zufolge seiner vernünftigen Natur - vorkomme. 

Dass die Äußerung desselben im wirklichen Bewusstsein bedingt sei dadurch, dass ein Fall seiner Anwendung gegeben werde und dieser nicht etwa ursprünglich wie eine leere Form in der Seele liege und warte, dass die Erfahrung etwas hineinlege, wie einige Philosophen über die Begriffe a priori zu denken scheinen, versteht sich von selbst. Dass der Fall seiner Anwendung aber notwendig eintreten müsse, weil kein Mensch isoliert sein kann, ist gleichfalls erwiesen. 
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S.
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Nota. - Die "Natur" des vernünftigen Wesens ist freilich, dass es einer Reihe vernünftiger Wesen angehört, weil nämlich "kein Mensch isoliert sein kann" - und außerhalb derer Vernunft nicht möglich ist. Nicht vom Begriff des vernünftigen Wesens ist hier die Rede, sondern von den wirklichen historischen bürgerlichen Subjekten.
JE


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