Mittwoch, 3. April 2019

Aufgehoben und nicht aufgehoben zugleich.

 
Aber die Person soll die geschehene Einwirkung auf sich beziehen; sie soll die für den Augenblick aufgehobene Tätigkeit setzen als eine ihrer möglichen Tätigkeit überhaupt - als enthalten in der Sphäre der Äußerungen ihrer Freiheit. Sie muss dieselbe sonach setzen, um sie nur als aufgehobene setzen zu können. Dieselbe muss sonach tatsächlich vorhanden sein und kann keineswegs aufgehoben sein.

(Man sage nicht etwa, die Person könne sie ja wohl ehemals als die ihrige gesetzt haben und jetzt, beim Durch- laufen der Sphäre ihrer vorhandenen Freiheit, sich erinnern, dass, wenn diese vollständig wäre, auch noch ein gewisses bestimmtes Vermögen vorhanden sein müsste, das nicht vorhanden ist; denn andere Gründe der Un- statthaftigkeit dieser Voraussetzung nicht / zu gedenken, reden wir ja von dem Momente, an welchen alles Be- wusstsein angeknüpft wird und welchem gar kein ehemaliges Bewusstsein vorausgesetzt werden darf.)


Es muss sonach dieselbe bestimmte Tätigkeit der Person zugleich in demselben ungeteilten Momente aufgehoben sein und auch nicht aufgehoben sein, wenn ein Bewusstsein möglich sein soll. Wir haben zu untersuchen, wie dies ge- schehen könne. -
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre,
SW Bd. III, S. 62f.



Nota. - Es schwebt mal wieder. - Hier handelt es sich übrigens, im Zuge positiver Fortentwicklung des Rechts- begriffs, um einen Rückgriff in die transzendentalphilosphischen Voraussetzungen.
JE





Nota.
Das obige Foto gehört mir nicht, ich habe es im Internet gefunden. Wenn Sie der Eigentümer sind und seine Verwendung an dieser Stelle nicht wünschen, bitte ich um Nachricht auf diesem Blog. JE 

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