...denn Moral ist nicht blind
Der deduzierte Begriff [des Rechts, JE.] hat mit dem Sittengesetze nichts zu tun, ist ohne dasselbe deduziert, und schon darin liegt, da nicht mehr als Eine Deduktion desselben möglich ist, der faktische Beweis, dass er nicht aus dem Sittengesetz zu deduzieren sei. Auch sind alle Versuche einer solchen Deduktion gänzlich misslungen.
Der Begriff der Pflicht, der aus jenem Gesetze hervorgeht, ist dem des Rechtes in den meisten Merkmalen geradezu entgegengesetzt. Das Sittengesetz gebietet kategorisch die Pflicht: das Rechtsgesetz erlaubt nur, aber gebietet nie, dass man sein Recht ausübe. Ja, das Sittengesetz verbietet sehr oft die Ausübung eines Rechts, das dann doch nach dem Geständnis aller Welt nicht aughört, ein Recht zu sein. Das Recht dazu hatte er wohl, urteilt man dann, aber er hätte sich desselben nicht bedienen sollen.
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Grundlage der Naturrechts..., SW III, S. 54
Nota I. - Das Recht wird nötig, um das Zusammenleben vernünftiger und eo ipso freier Wesen möglich zu machen; indem es dir gebietet, die Ausübung deiner Freiheit in Ansehung der Freiheit Anderer selber einzu- schränken. - Das Sittengesetz gilt für das vernünftige Wesen unbedingt und unabhängig vom Dasein Anderer.
23. 10. 14
Nota II. - Die Unterscheidung wurde erst historisch nötig. 'An sich' sind Recht und Moral nicht geschieden, weil... Recht und Moral nicht an sich sind, sondern nur in der Vorstellung von Menschen.
Dort ist die Unterscheidung hineingekommen, als sich die Welt nicht nur in der Vorstellung, sondern im wirk- lichen Verkehr in einen öffentlichen und einen privaten Bereich zu scheiden begann. In traditionellen (agrari- schen) Gesellschaft sind Recht und Brauchtum kaum zu unterscheiden. Ins feudale Gewohnheitsrecht ist das Römische Recht erst seit dem 14. Jahrhundert nach und nach hereingetragen worden - einerseits von den auf- strebenden Monarchen, andererseits von den bürgerlichen Kaufleuten. Dass das Recht immer wieder in Ge- gensatz zum gesunden Volksempfinden tritt, ist seither eine Trivialität.
Aber darum noch nicht gerechtfertigt, im Gegenteil: Immer steht das Recht in Verdacht, ohne Gerechtigkeits- sinn, d. h. ohne Moral zu sein. Ein Verdacht, der immerzu den Rechts staat untergräbt. Denn Dass auf der ande- ren Seite die Scheidung ein selbstbestimmtes Privat leben überhaupt erst möglich gemacht hat; dass seither 'ein jeder nach seiner Façon selig werden' darf, ist die Rückseite dieser Scheidung. Sie ermöglich nicht allein den Rechtsstaat, sondern eo ipso erst den freiheitlichen Rechtsstaat. Und der ist die Voraussetzung dafür, dass einer sein Leben nach der Stimme seines Gewissens führen kann - jedenfalls solange er die Rechte der Andern nicht beein- trächtigt.
JE
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