Montag, 18. Februar 2019

Bürgerliche Dieselbigkeit.

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Ich muss auf jene geschehene Anerkennung in jedem Verhältnisse, in das ich mit dem Individuum C komme, mich berufen und ihn nach derselben beurteilen.

1) Es ist vorausgesetzt, ich komme mit ihm, einem und demselben C, in mehrere Verhältnisse, Berührungspunkte, Fälle des gegenseitigen Behandelns. Ich muss daher die gegebenen Wirkungen auf ihn beziehen [und] an die schon als die seinigen berurteilten anknüpfen können.


2) Aber er ist, so wie er gesetzt ist, gesetzt als bestimmtes Sinnenwesen und Vernunftwesen zugleich; beide Merk-/male sind in ihm synthetisch vereinigt. Das erste zufolge der sinnlichen Prädikate seiner Einwirkung auf mich; das letztere lediglich zufolge der geschehenen Anerkennung meiner. Erst in der Vereinigung beider Prädi- kate ist er durch mich überhaupt gesetzt [und] mir erst ein Objekt der Erkenntnis geworden. Ich kann demnach auf ihn lediglich isofern eine Handlung beziehen, inwiefern sie teils mit den sinnlichen Prädikaten der vorherge- henden, teils mit der durch ihn geschehenen Anerkennung meiner zusammenhängt und durch sie bestimmt ist.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 48f.
 



Nota. - Das Thema ist die Identität des andern als Individuum. Wir befinden uns offenbar schon in einer bürger- lich verfassten Gesellschaft, das Individuum C ist nicht 'für mich' als Vertreter eines Standes, einer Zunft, einer organischen Gemeinde, sondern es ist für mich nur als Subjekt einer Reihe von Handlungen. Und zwar einer zufälligen Reihe: Der Charakter der bürgerlichen Gesellschaft ist Öffentlichkeit, dort kann jederzeit und bei jeder Gelegenheit ein Anderer an mich herantreten, dem ich nie zuvor begegnet bin und vielleicht nie wieder begeg- nen werde - doch vielleicht auch fortan alle Tage. Alles kann immer anders sein, doch er bliebe immer auch der- selbe. Seine Dieselbigkeit ist nicht gesetzt durch dasjenige (Gegebene), dem ich ihn zurechnen muss, sondern dasjenige (Getane), das ich ihm zurechne.
JE

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