Donnerstag, 7. Februar 2019
Sie setzen einander als problematisch.
Durch diese Selbstbeschränkung des anderen Wesens nun ist zuvörderst die Erkenntnis des Subjekts von ihm als selbst einem vernünftigen und freien Wesen bedingt. Denn lediglich zufolge der geschehenen Aufforderung zur freien Tätigkeit, mithin zufolge der geschehenen Selbstbeschränkung hat, erwiesenermaßen, das Subjekt ein freies Wesen außer sich gesetzt. Seine Selbstschränkung aber war bedingt durch die - wenigstens problemati- sche - Erkennnis vom Subjekt als einem möglicherweise freien Wesen. Demnach ist der Begriff des Subjekts von einem Wesen außer ihm als eines freien, bedingt durch den gleichen Begriff dieses Wesens von ihm, und ein durch ein durch diesen Begriff bestimmtes Handeln.
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 43
Nota. - Der Begriff eines freien Wesens entsteht für beide auf einen Schlag - oder er entstünde für keinen von bei- den. Er ist aber für beide gleichermaßen auf denselben Schlag problematisch; das heißt: Ihn einlösen können sie wiederum nur gemeinsam, nicht jeder für sich.
JE
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