Freitag, 8. Februar 2019

Verstehen ist nicht vernehmen, sondern handeln.


Umgekehrt ist die Vollendung der kategorischen Erkennenis des Wesens außer dem Subjekte von diesem als einem freien Wesen bedingt durch die Erkenntnis und das ihr gemäße Handeln des Subjekts. Würde es nicht erkennen, dass ein freies Wesen außer ihm wäre, so erfolgte etwas nicht, / was nach den Gesetzen der Vernunft hätte erfolgen müssen, und das Subjekt wäre nicht vernünftig. Oder erfolgte diese Erkenntnis in ihm zwar, aber es [sic] beschränkte nicht zufolge derselben seine Freiheit, um dem anderen auch die Möglichkeit, frei zu han- deln, übrigzulassen, so könnte der Andere den Schluss nicht machen, dass er ein vernünftiges Wesen wäre, weil der Schluss lediglich durch die geschehene Selbstbeschränkung notwendig wird.
______________________________________________________________
Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, 
SW Bd. III, S. 43f.
  



Nota. - Dem Subjekt wird durch die Aufforderung der Begriff des freien Wesens mitgeteilt - das heißt aber das, was darin begriffen ist, nämlch sowohl hinsichtlich des Subjekts als hinsdichtlich derer, die es Auffordern.

Demgemäß geschieht das Verständnis dessen, was zu begreifen war, nicht im Vernehmen des Wortzeichens, son- dern im Handeln in seinem Sinn. Verstehen heißt nicht vernommen haben, sondern selber tun. (Und anders: Er ver- steht den Sinn, aber er handelt nicht danach - so tritt er in die Reihe vernünftiger Wesen gar nicht ein und es ist, als ob er nicht verstanden hätte.)

Und sie werden dauerhaft alle so handeln müssen, sonst entfällt die Voraussetzung, und die ganze Reihe zerfällt am Recht des Stärkeren.
JE

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen