Freitag, 15. Februar 2019

Der reale Vereinigungspunkt ist ein Akt.


So gewiss ich ihn nun anerkenne, d. i. behandle, so gewiss ist er durch seine erst problematische Anerkennung gebunden oder verbunden, durch theoretische Konsequenz genötigt, mich kategorisch anzuerkennen, und zwar ge- meingültig, d. h. mich zu behandeln wie ein freies Wesen. 

Es geschieht hier eine Vereinigung Entgegengesetzter in Eins. Unter der gegenwärtigen Vorausssetzung liegt der Vereinigungspunkt in mir, in meinem Bewusstsein: und die Vereinigung ist bedingt dadurch, dass ich des Be- wusstsein fähig bin. - Er, an seinem Teil, erfüllt die Bedingung, unter der ich ihn anerkenne, und schreibt mir sie von meiner Seite vor. Ich tue von der meinigen die Bedingung hinzu - anerkenne ihn wirklich, und verbinde dadurch ihn, zufolge der durch ihn selbst aufgestellten Bedingung, mich kategorisch anzuerkennen: verbinde mich, zufolge der Anerkennung seiner, ihn gleichfalls so zu behandeln. 
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Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 47 



Nota. - Meine Anerkennung seiner war, wie seine Anerkennung meiner, erst problematisch: nämlich unter der Bedingung der Anerkennung durch den jeweils Anderen. Im Handeln wurde die Bedingung als gegeben gesetzt. Was im Begriff - im Bewusstsein - wie zwei gegenseitige Anerkennungen erscheint, erweist sich im Akt als eine.
JE





Nota.
Das obige Foto gehört mir nicht, ich habe es im Internet gefunden. Wenn Sie der Eigentümer sind und seine Verwendung an dieser Stelle nicht wünschen, bitte ich um Nachricht auf diesem Blog. JE

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