Samstag, 9. Februar 2019

Wechselwirkung ins Unendliche fort.

 
Das Verhältnis freier Wesen zu einander ist demnach notwendig auf folgende Weise bestimmt und wird gesetzt als so bestimmt: Die Erkenntnis des einen Individuums vom anderen ist bedingt dadurch, dass das andere es als ein freies behandelte (d. i. seine Freiheit beschränkt durch den Begriff der Freiheit des ersten). Diese Weise der Behandlung aber ist bedingt durch die Handelsweise des ersten gegen das andere; dieses durch die Handels- weise und die Erkenntnis des anderen, und so ins Unendliche fort. 

Das Verhältnis freier Wesen zu einander ist daher das Verhältnis einer Wechselwirkung durch Intelligenz und Freiheit. Keines kann das andere anerkennen, wenn nicht beide sich gegenseitig anerkennen, und keines kann das andere behandeln als ein freies Wesen, wenn nicht beide sich gegenseitig so behandeln. 
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 Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, SW Bd. III, S. 44


Nota. - Die gegenseitige Bestimmung als freie Wesen ist noch ganz formal; ein Material erhält sie erst durch beider effektives freie Wählen von Zwecken - und dies "ins Unendliche fort". Es ist materialiter ein problema- tischer Begriff, weil seine konkreten Bestimmungen erst immer noch vollzogen werden müssen. 

Und die Zwecke sind - formaliter - so bestimmt, dass sie einander einschränken, aber nicht aufheben. Sie sind "gemeinsame" Zwecke in dem Sinne, dass sie nebeneinander bestehen.

Und merke: Der Vereinigungspunkt heißt Anerkennung.
JE

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