Dienstag, 9. Dezember 2014
Der Mensch kann nein sagen.
...sondern Wirksamkeit einer Ursache außer dem Subjekte.
Die Person bleibt bei dieser Art der Einwirkung ganz und vollkommen frei. Das von einer Ursache außer ihr in ihr Hervorgebrachte kann sie sogleich aufheben, und sie setzt ausdrücklich, dass sie es sogleich aufheben könne, dass die Existenz dieser Einwirkung lediglich von ihr abhänge.
Ferner muss sie, wenn auf sie gewirkt werden soll, durch Freiheit die geschehene Einwirkung nachahmen: sie realisiert / sonach ihre Freiheit ausdrücklich, um auch nur wahrnehmen zu können. (Es ist im Vorbeigehen die absolute Freiheit der Reflexion beschrieben und ausführlich bestimmt worden.)
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Grundlage des Naturrechts..., SW III, S. 65f.
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