public domain
Nur durch Handlungen, Äußerungen ihrer Freiheit in der Sinnenwelt, kommen vernünftige Wesen in Wechselwirkung mit einander: der Begriff des Rechtes bezieht sich sonach nur auf das, was in der Sinnenwelt sich äußert: was in ihr keine Kausalität hat, sondern im Innern des Gemütes verbleibt, gehört vor einen anderen Richterstuhl, den der Moral. Es ist daher nichtig, von einem Rechte auf Denkfreiheit, Gewissensfreiheit u.s.f. zu reden. Es gibt zu diesen inneren Handlungen ein Vermögen und über sie Pflichten, aber keine Rechte.
Nur inwiefern vernünftige Wesen wirklich im Verhältniss mit einander stehen und so handeln können, dass die Handlung des einen Folgen habe für den andern, ist zwischen ihnen die Frage vom Rechte möglich, wie aus der geleisteten / Deduktion, die immer reelle Wechselwirkung voraussetzt, hervorgeht.
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Grundlage der Naturrechts..., SW III, S. 55f.
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