Samstag, 25. Oktober 2014

Ein Rechtsverhältnis besteht nur zwischen Vernunftwesen.



Der Rechtsbegriff ist der Begriff eines Verhältnisses zwischen Vernunftwesen. Er findet daher nur unter der Bedingung statt, dass solche Wesen in Beziehung auf einander gedacht werden. 

Es ist nichtig, von einem Rechte auf die Natur, auf Grund und Boden, auf Tiere u.s.f. bloß als solche, und nur in Beziehung zwische ihnen und den Menschen gedacht, zu reden. Die Vernunft hat über diese nur Gewalt, keinesweges ein Recht, denn es entsteht in dieser Beziehung gar nicht die Frage nach einem Rechte. 

Etwas anderes ist, dass man sich etwa ein Gewissen machen kann, dieses oder jenes zu genießen; aber das ist eine Frag vor dem Richtstuhl der Moral, und wsird nicht aus Bedenklichkeit, dass die Dinge, sondern dass unser eigener Seelenzustand dadurch verletzt werden könnte, erhoben. Wir gehen nicht mit den Dingen, sondern mit uns selbst zu Rate und zu Gericht. Nur wenn mit mir zugleich ein anderer auf dieselbe Sache bezogen wird, entsteht die Frage vom Recht auf die Sache - als eine abgekürzte Rede, statt der, wie sie eigentlich heißen sollte: vom Recht auf den anderen, ihn vom Gebrauche dieser Sache auszuschließen.

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Grundlage der Naturrechts..., SW III,
S. 55
 






Nota. Das obige Foto gehört mir nicht, ich habe es im Internet gefunden. Wenn Sie der Eigentümer sind und seine Verwendung an dieser Stelle nicht wünschen, bitte ich um Nachricht auf diesem Blog. JE     

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